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Nominalwertprinzip bei Bargeldgeschenken
Bei Bargeldgeschenke gilt hingegen das Nominalwertprinzip. Wenn ein Kind einen Erbvorbezug von 100’000 Franken erhält, muss es den gleichen Betrag unabhängig von der Inflation im Erbe ausgleichen. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, besteht auch keine Verpflichtung zur Verzinsung. Man kann den Anrechnungswert auch bei Sachgeschenken wie Immobilien festlegen, zum Beispiel auf 1 Million Franken, unabhängig von zukünftigen Wertveränderungen. Dies ist zulässig und unproblematisch,…